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Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 1.3.2021

1. Grundlage 

Grundlagen der Offerte der Roth Gerüste AG sind die einschlägigen SUVA-Vorschriften, die SIA-Normen 118 (Bauarbeiten) und 222 (Gerüstbau) sowie die Vorschriften des Abschnittes 114 des Normenpositionskataloges der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung. Diese Vorschriften und Normen stellen zwingendes Vertragsrecht dar. 

2. Kran

Wenn auf der Baustelle ein Kran installiert ist, wird dieser der Roth Gerüste AG bei Bedarf zur Verfügung gestellt. 

3. Gerüstabänderung durch Dritte 

Jede Haftung der Roth Gerüste AG ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Roth Gerüste AG übernimmt insbesondere keine Haftung für Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverlust, entgangener Gewinn, etc.) die aus der Verwendung oder durch den Ausfall der Mietobjekte entstehen, gleichgültig aus welchem Grund ein Schaden entstanden ist.

4. Haftung

Schäden sind innert 10 Arbeitstagen seit Kenntnis des Schadens schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist entfällt jegliche Haftung vollumfänglich.
Für Schäden, welche nach der Übergabe des montierten Gerüstes entstanden sind, haftet die Roth Gerüste AG nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Für den Fall, dass das Gerüst unter Nutzung von Dachflächen, Strassen- und Parkplatzbelägen erstellt wird, wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, abgelehnt. Roth Gerüste AG ist nicht haftbar für Schäden an Einhausungen, Regendächern und Notdächern, die durch Sturmwinde über 80 km/h verursacht werden. 

5. Schadloshaltung

Nach der vorschriftsgemässen Erstellung und Prüfung wird das Werk mittels Übergabeprotokoll ausdrücklich oder stillschweigend zur Benützung freigegeben. Dem Besteller wird das Übergabeprotokoll zur Einsicht und Unterzeichnung zugestellt. Der Besteller übernimmt das Betriebsrisiko, regelt den Unterhalt und beaufsichtigt die Benutzung.
Kontrollen sowie allfällige Instandstellungsarbeiten sind gemeinsam zu vereinbaren und werden separat vergütet. 

6. Preise

Die in der Offerte festgesetzten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich erhoben und beträgt zurzeit 7.7 %.

7. Hilfskräfte und Geräte

Sofern vereinbart wird, dass der Auftraggeber Hilfskräfte sowie Hilfsgeräte (Stapler etc.) zur Verfügung stellt, sind diese für die Roth Gerüste AG kostenfrei. Diese Hilfskräfte und Hilfsgeräte sind durch den Auftraggeber zu versichern. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Anzahl und Qualität der Hilfskräfte und Geräte ist die Roth Gerüste AG berechtigt, Mehraufwendungen wie längere Arbeits- und Wartezeiten von Monteuren und Fahrzeugen zu verrechnen (gilt auch bei Militär- & Zivilschutzdienst).

8. Rechnungsstellung

Mit der Fertigstellung der Gerüstung werden 70 % der Ausmasssumme als Teilzahlung fällig. Im Verzugsfall ist Verzugszins zu 7 % p.a. geschuldet.

9. Mietzeit

Die Mietzeit richtet sich nach den Angaben in der Offerte. Die Demontage an einem bestimmten Termin ist nur möglich, wenn dies der Roth Gerüste AG wenigstens eine Arbeitswoche vor Beginn der Demontage bekanntgegeben wird.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist Solothurn. Die Roth Gerüste AG behält sich vor, den Auftraggeber auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt Schweizer Recht.

Roth Gerüste AG, Gerlafingen

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