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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Roth Gerüste AG

Die nachstehenden AEB gelten für alle Geschäfte der Roth Gerüste AG mit ihren Lieferanten (von Waren, Dienst-leistungen etc.), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Roth Gerüste AG wird nachstehend generell als ‘Roth’ bezeichnet. Diese AEB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Roth nur insoweit an, als er ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AEB gelten auch dann, wenn Roth in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.   Allgemeines

1.1 Korrespondenz

Sämtliche Korrespondenz (Fakturen, Bestelldaten, Versand-anzeigen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Probeab-züge usw.) ist zwingend mit Bestellnummer, Bestell-positionen, Artikelnummer, Stückzahlen, Zolltarifnummern (Tares) und korrekter Anschrift zu versehen.

1.2 Vertragsabschluss der einzelnen Geschäfte

Konditionenvereinbarungen, Rahmenverträge, insbesondere für Abrufgeschäfte, Dienstleistungsverträge sowie Ab-änderungen zu solchen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, resp. der schriftlichen Bestellung von Roth und der entsprechenden schriftlichen Auftrags-bestätigung des Lieferanten.

Abrufe und Einzelbestellungen erfolgen durch Roth schriftlich oder durch Telekommunikation (Fax, E-Mail etc.) mit Ref-erenzangabe des zuständigen Einkäufers von Roth. Wenn der Lieferant gegenüber Roth den Eingang und Inhalt der Bestellung nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich und unverändert bestätigt, ist Roth berechtigt, von der Bestellung, ohne weiteren Kommentar, Abstand zu nehmen und anderweitig zu bestellen.

Bestellungen von Roth sind nur dann rechtswirksam, wenn sie rechtswirksam schriftlich durch hierzu befugte Mitarbeiter Roth’s erteilt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Hiervon abweichende Bestellungen sind unwirksam. Das gleiche gilt für sämtliche derartige Erklärungen von Mitarbeitern Roth’s ohne Einkaufs-kompetenzen. Der Formmangel wird nicht durch die Entgegennahme der Lieferung des Lieferanten durch Roth geheilt.

Unsere Anfragen zur Erstellung eines Angebots und unsere Bestellungen wird der Lieferant unverzüglich auf offen-sichtliche Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Un-geeignetheit der von uns gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und uns darauf hinweisen. Vergütungen für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten und sonstige vorvertragliche Leistungen werden nicht gewährt, sofern nicht eine Vergütung schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Ändert der Lieferant im Rahmen einer bestehenden Geschäfts-beziehung Merkmale einer Ware oder Leistung, ist er verpflichtet, uns hierauf vor Vertragsabschluss sowie während der Vertragslaufzeit ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Bei rückläufiger Geschäftsentwicklung aufgrund unvor-hersehbarer Ereignisse, sog. höhere Gewalt, ist Roth bis zu vier Wochen vor dem Liefertermin berechtigt, bestellte Liefermengen dem tatsächlichen Bedarf Roth’s anzupassen. Hierbei sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Macht Roth von diesem Recht Gebrauch, so stehen dem Lieferanten aufgrund dieser Mengenanpassung keine weiteren Rechte zu.

1.3 Vergabe von Aufträgen an Unterlieferanten

Jede Weitergabe von Roth-Bestellungen an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Roth.

1.4 Aufhebung der Einkaufsbedingungen

Die Änderung oder Aufhebung dieser Einkaufsbedingungen, einschliesslich dieser Schriftformklausel, bedarf der Schrift-form.

1.5 Restgültigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung hat eine wirksame zu treten, die Roth bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegt und dementsprechend die Vertragspartner vereinbart hätten, um den gleichen - oder zumindest ähnlichen - wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Das gleiche gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

2. Lieferung

Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungsverpflichtung des Lieferanten ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.

Bei der Übergabe ist mit der örtlichen Werkhofleitung oder Bauleitung bzw. dem bevollmächtigten Empfänger von Roth abzustimmen, an welchen Ort die Kaufsache verbracht wird. Die Kaufsache ist bei Anlieferung auf einer Baustelle seitens des Lieferanten bestmöglich gegen Diebstahl zu schützen.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Liefergegenstände sowie unserer Bestellnummer beizufügen. Unterlässt der Lieferant diese Angaben, gilt die Lieferung erst mit ihrer Zuordnung bei uns als erfolgt. Der Lieferant liefert den Kaufgegenstand DDP (Incoterms, aktuelle Fassung) und in geeigneter Verpackung an den vereinbarten Bestimmungsort. Transportschäden wegen ungenügender Verpackung trägt vollumfänglich der Lieferant. Sind für die Bestellung mehrere Bestimmungsorte vereinbart, so hat der Lieferant separate Versandanzeigen auszustellen. Es darf, insbesondere bei auftragsbezogenen Lieferungen, nicht unterbeliefert oder überbeliefert werden. Es ist genau zu liefern. Teillieferungen, Unter- oder Überbelieferungen müssen vorgängig schriftlich vereinbart werden. Falschlieferungen und Übermengen können von uns auch nach vorbehaltloser Entgegennahme innerhalb der Mängelrügefrist zurückgewiesen werden und mit einer Pönale, zu Lasten Lieferant, angezeigt werden. Der Lieferant hat das Verpackungsmaterial grundsätzlich auf eigene Kosten zurückzunehmen, es sei denn, Roth verzichte schriftlich auf die Rücknahme- oder eine Rücknahme macht ökologisch, nachweislich, keinen Sinn.

3. Liefertermine

Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und werden auf das vereinbarte Lieferdatum am Bestimmungsort fällig. Mit Ablauf des vereinbarten Liefertermins gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Abruf-lieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Abruf zu liefern. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vereinbarten Empfangsstelle an; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie für die Rechtzeitigkeit von Werkleistungen kommt es auf deren Abnahme an. Sofern Dokumentationen, Prüfzeugnisse oder andere Unterlagen einschließlich elektronisch gespeicherter Daten zum Leistungsumfang gehören, gilt die Lieferung/Leistung vor deren vollständiger und vertragsgemäßer Übergabe nicht als erbracht. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die Lieferung zu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist, ist er verpflichtet, uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Lieferverzugs anzuzeigen. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertrags-strafe von 0,2 % des Bestellwertes pro Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes, zu verlangen. Wir können uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe noch bis zur Zahlung der Rechnung für die Lieferung/Leistung vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf Schadenersatzan-sprüche wegen des Verzugs anzurechnen. Roth ist ebenfalls berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder ohne weitere Fristsetzung Schaden-sersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Verkäufer in Verzug gerät. Die Corona-Pandemie und ihre Aus-wirkungen stellt inzwischen kein unvorhersehbares Ereignis mehr dar, sodass sie den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen entbindet. Der Lieferant hat ent-sprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Lieferzeiten und Liefermengen einzuhalten.

Bei vorzeitiger Lieferung/Leistung behalten wir uns vor, die Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden. Nehmen wir eine vorzeitige Lieferung/Leistung an, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlung kann der Lieferant erst zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin verlangen.

4. Nutzen, Gefahr und Eigentum

Nutzen, Gefahr und Eigentum der gelieferten Ware gehen mit der Annahme der Lieferung am jeweils vereinbarten Erfüllungsort auf Roth über. Verbringt der Lieferant die Kaufsache außerhalb der vereinbarten Lieferzeiten an den Bestimmungsort, geht die Gefahr erst dann auf Roth über, soweit dieser die Lieferung ausdrücklich bestätigt. Die Lieferung ist durch einen zum Empfang berechtigten Mitarbeiter von Roth zu bestätigen.

5. Preise

Alle vereinbarten Preise gelten als Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art, wie z.B., Nebenkosten, ins-besondere Transport, Verpackung, öffentliche Abgaben, Gebühren sowie bei Auslandlieferung die Verzollung, jedoch ohne Mehrwertsteuer (gemäss DDP Incoterms, aktuelle Fassung) mit ein. Andere Preise als diejenigen in der Bestellung von Roth sowie Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte sind nur dann verbindlich, wenn und soweit diese von Roth ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sind Preise bei Auftragserteilung noch nicht endgültig festgelegt, so sind uns diese unverzüglich, jedoch spätestens zwei Tage nach Eingang unserer Bestellung bekanntzugeben. In diesem Falle wird die Bestellung erst mit unserer anschließenden Preisbestätigung wirksam. Dem Lieferanten ist die Abtretung von Forderungen gegen uns untersagt, sofern wir der Abtretung nicht schriftlich zustimmen. Preiserhöhungen für Waren und Dienstleistungen müssen Roth mindestens drei Monate vor Inkrafttreten, schriftlich begründet, mittgeteilt werden, ohne Einhaltung dieser Frist sind jegliche Preiserhöhungen für Roth nichtig.

6. Zahlungskonditionen

Fällige Rechnungen werden, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von zehn Tagen abzüglich 3% Skonto, vierzehn Tagen 2% Skonto oder nach Ablauf von dreissig Tagen netto vorgenommen.

Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem Eingangsdatum der Originalrechnung, jedoch nicht vor Eingang der mangel-freien Ware, bzw. Abnahme der Leistung.

Soweit im Einzelfall Roth zur Vorauszahlung verpflichtet ist, hat der Lieferant, auf seine Kosten, im Gegenzug Roth als Sicherheit für die Rückerstattung von überzahlten Voraus-zahlungen aufgrund endgültiger Nicht- oder Schlechterfüllung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland unbeschränkt zugelassenen Kreditinstitutes beizubringen.

7. Garantie / Gewährleistung

Der Lieferant leistet - unabhängig von einer im Einzelfall darüber hinaus gehend vereinbarten Zusicherung - Garantie dafür, dass die Ware bei Anlieferung fehlerfrei ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht, die zugesicherten Eigenschaften besitzt und dem Stand der Technik sowie den aktuellen schweizerischen und internationalen Normen entspricht und mit den gültigen Prüfzeichen versehen ist.

Roth prüft die vom Lieferanten gelieferten Waren ausschließlich im Hinblick auf Transportschäden an der äußersten Verpackung sowie die zahlenmäßige Überein-stimmung mit den Angaben der Lieferdokumentation am Wareneingang. Stellt Roth solche offenen Mängel fest, rügt Roth diese innerhalb von vierzehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder, bei allen anderen, versteckten Mängeln binnen vierzehn Arbeitstagen nach Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Eine weitergehende Wareneingangsunter-suchungs- und Rügeobliegenheit wird im Übrigen ausge-schlossen.

Der Lieferant hat Ware zu liefern, die in Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entsprechen. Insbesondere muss sich die Ware für den Zweck eignen, der dem Lieferanten bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurde. Hat der Lieferant ein Erstmuster erstellt, muss die Ware alle Eigenschaften des Erstmusters aufweisen. Lässt sich mit den Eigenschaften des Erstmusters der dem Lieferanten bekannte Zweck nicht erreichten, entspricht die Ware nicht dem Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn das Erstmuster von Roth freigegeben wurde

Die Leistung von Zahlungen gilt nicht als Genehmigung der Lieferung. Im Falle eines während der Garantiefrist auf-getretenen Mangels, einschliesslich des Fehlens von zuge-sicherten Eigenschaften, hat Roth nebst den gesetzlichen Ansprüchen das Recht, nach ihrer Wahl, die kostenlose und sofortige Behebung des Mangels, die Wandelung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wird der Mangel des gelieferten Gegenstandes nicht sofort durch den Lieferanten behoben oder wird eine Montage ausgeführt, ist Roth auch berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Rückführung mangelhafter Produkte hat innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens nach zehn Arbeitstagen, auf Anordnung und Kosten des Lieferanten zu erfolgen. Lässt der Lieferant diese Frist ungenutzt verstreichen, ist Roth berechtigt die fehlerhaften Produkte zu entsorgen. Sämtliche Kosten für die fachgerechte Entsorgung trägt der Lieferant. Bei entstehenden Folgekosten durch mangelhafte Lieferung, wie zum Beispiel Arbeits-, Wege-, Ein- und Ausbaukosten, Handlingskosten, allgemein Verwaltungskosten etc., hat Roth das Recht, diese Kosten an den Lieferanten zu belasten.

Die Garantiefrist- und Gewährleistung für jedwelche Mängel beträgt zwei Jahre (EU-Recht) ab Ablieferung der Ware. Während dieser Frist kann jederzeit Mängelrüge erhoben werden. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Garantieansprüche beträgt drei Jahre ab Ablieferung der Ware. Mit Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung beginnt die Garantie- und Verjährungsfrist für die nachgebesserte Ware und/oder die Ersatzlieferung von neuem.

8. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt Roth und deren Ab-nehmer frei von allen, sich möglicherweise aus der Ver-letzung von Schutzrechten ergebenden Ansprüchen Dritter.

Diesbezügliche Ansprüche verjähren mit Verjährung entsprechender Drittansprüche, frühestens aber nach Ablauf von zehn Jahren ab Ablieferung.

9. Produktehaftpflicht

Der Lieferant hält die Roth von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos und entschädigt Roth für alle erlittenen Schäden, die sich aus der Produktehaftpflicht und aus Massnahmen der Schadensverhütung im Zusammen-hang mit der vom Lieferanten ausgeführten Lieferung ergeben. Roth wird im Gegenzug den Lieferanten über solche Ansprüche unverzüglich informieren, wobei eine allenfalls verzögerte Information zu keinem Rechtsverlust führt. Roth hat das Recht, Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auch nach Ablauf allfälliger Fristen aus einschlägigen Produkte-haftpflichtgesetzen geltend zu machen. Der Lieferant ver-pflichtet sich, eine Produktehaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten.

10. Zoll- und präferenzrechtliche Anforderungen

Der Lieferant verpflichtet sich jeder Lieferung, unaufgefordert, den korrekten präferenziellen Ursprungsnachweis (EUR.1/ EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung oder eine korrekte präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung) für Ursprungswaren zu erbringen. Schweizer Lieferanten stellen eine jährlich gültige inländische Lieferantenerklärungen gemäss den Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV www.ezv.admin.ch) zur Verfügung. Bei fehlenden Präferenznachweisen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts sind anfallende Einfuhrzölle/Bussgelder vom Lieferanten vollständig zu übernehmen.

11. Unterlagen, Beistellungen, Fertigungsmittel

a) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen ausschließlich für die Ausführung unserer Bestellung verwendet werden. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind jederzeit auf unsere Anforderung bzw. unaufgefordert nach Ausführung der Bestellung, vorzeitiger Beendigung oder Nichtzustande-kommen des Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben.

b) Die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellten Beistellungen bleiben unser Eigentum. Die Verarbeitung von Beistellungen erfolgt für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung, übertragt uns der Lieferant hiermit im Voraus einen dem Rechnungswert der betreffenden Beistellungen entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Beistellungen dürfen ausschließlich für die Ausführung unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten unentgeltlich zu verwahren, auf seine Kosten gegen zufälligen Untergang oder Verlust zu versichern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Beistellungen sind jederzeit auf unsere Anforderung bzw. unaufgefordert nach Ausführung der Bestellung, vorzeitiger Beendigung oder Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben.

c) Fertigungsmittel, die vom Lieferanten angeschafft oder hergestellt und von uns bezahlt oder über den Teilepreis amortisiert werden, werden mit Inbetriebnahme durch den Lieferanten unser Eigentum. Die Regelungen über Beistellungen gelten entsprechend. Fertigungsmittel die Roth dem Lieferanten leiht, dürfen ausschliesslich zur Herstellung der von Roth in Auftrag gegebenen Artikel verwendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet die Fertigungsmittel sach- und fachgerecht zu behandeln. Wird ein Fertigungsmittel beschädigt, trägt der Lieferant unabhängig von der Schadensursache die Kosten für die Reparatur oder die Anfertigung der Ersatzstücke. Beruft sich der Lieferant darauf, dass die Beschädigung des Fertigungsmittels auf einen Sachmangel des Fertigungsmittels beruht, so trägt er hierfür die Beweislast. Das Eigentum an den von Roth zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel verbleibt vollumfänglich bei Roth. Der Lieferant erwirbt an den Fertigungsmitteln keine dinglichen Rechte, insbesondere keine Retentionsrechte. Werden Fertigungsmittel von Roth durch Dritte gepfändet oder sonst wie mit einem Beschlag belegt, so ist der Lieferant verpflichtet, Roth unverzüglich hierüber zu informieren. Dasselbe gilt für den Fall, dass beantragt wird, über das Vermögen des Lieferanten das Konkurs- oder Nachlass-stundungsverfahren zu eröffnen. Der Lieferant trägt die Kosten, die Roth anlässlich der Wahrung seiner Rechte in diesem Zusammenhang entstehen.

12. Geheimhaltung / Eigentum von Arbeitsresultaten

a) Alle geschäftlichen und technischen Informationen, die der Lieferant bei Durchführung des Vertrages (Bestellung) von uns erhält, sind - auch über die Vertragsbeendigung hinaus - uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits bekannt waren oder von denen er in rechtmäßiger Weise anderweitig Kenntnis erlangt hat.

b) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen o.ä. oder nach unseren Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder außerhalb der Vertragsdurchführung selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

c) Der Lieferant hat den Vertragsschluss (Bestellung) vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf die Geschäftsbeziehung zu uns hinweisen.

d) Der Lieferant ist zur Einschaltung von Subunternehmern nicht berechtigt, es sei denn, wir haben hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilt. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers hat der Lieferant dem Subunter-nehmer alle einschlägigen vertraglichen Pflichten, die der Lieferant uns gegenüber übernommen hat, zu übertragen. Der Lieferant haftet für die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Subunternehmer.

e) Sämtliches Know-How und sämtliche Arbeitsresultate, einschliesslich Teilresultate die zwischen Roth und dem Lieferanten erarbeitet werden bleiben Eigentum von Roth und sind vertraulich zu behandeln. Roth hat jederzeit Anspruch auf die Aushändigung sämtlicher Originaldokumente und Datenträger unabhängig von deren Beschaffenheit (Papier, Diskette, Magnetbänder, Film- und Fotonegative etc.) auch bei einem etwaigem Zahlungsausstand Roth’s.

13. Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz

Die Lieferung ist in Übereinstimmung mit den in der Schweiz, der europäischen Gemeinschaft und in der Bundesrepublik Deutschland einschlägigen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeits-medizin, der Ergonomie, den Vorschriften der Berufsverbände und den Vorschriften zum Umweltschutz jeweils neuester Fassung zu erbringen. Für Materialen (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, techn. Geräte, unge-reinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, und die deshalb aufgrund von Vorschriften einer Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Trans-port, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung bedürfen, wird der Lieferant an Roth mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach Art. 38 der Stoffver-ordnung (systematische Sammlung des Bundesrechts 814.013) und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant unaufgefordert an Roth aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

14. Compliance

Der Lieferant und Roth verpflichten sich, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung sämtliche nationale und internationale Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von jeglicher Art von Korruption einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst insbe-sondere aber nicht abschließend das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder die Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Der Lieferant und Roth werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen. Erweist sich ein Verdacht als begründet, muss der Lieferant Roth innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, dann kann Roth von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung kündigen. Stellt Roth fest oder erlangt Kenntnis davon, dass der Lieferant gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist Roth berechtigt, von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der von Roth bezeichnete Bestimmungsort. Wird kein Bestimmungsort angegeben, so ist das Domizil der Roth der Erfüllungsort.

16. Vertragssprache / Auslegung

Vertragssprache ist deutsch. Bei Auslegungsfragen der vorliegenden Geschäftsbedingungen ist einzig der deutsche Text massgebend. Der Übersetzung in eine Fremdsprache kommt lediglich informativer Charakter zu.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Verhältnis zwischen dem Lieferanten und Roth gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, insbesondere das schweizerische Obligationenrecht (OR) unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener UN-Kaufrecht). Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung und aus allen Einzelgeschäften ist CH-4563 Gerlafingen. Roth behält sich jedoch auch das Recht vor, den Lieferanten an dessen Sitz gerichtlich zu belangen.

Gerlafingen, im November 2022

 

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